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Rundfunk- und Telemedien-Prüffälle der KJM im zweiten Quartal 2010

13/2010 (15.07.2010)


Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im zweiten Quartal 2010 fünf Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) in Fernseh-, und 14 Verstöße in Telemedienangeboten festgestellt. Im Rundfunkbereich sind die Landesmedienanstalten für die Beobachtung potenziell problematischer Rundfunkangebote zuständig und leiten der KJM die entsprechenden Prüffälle zur Beschlussfassung zu. Im Internet unterstützen jugendschutz.net und die Landesmedienanstalten die KJM bei ihren Aufgaben: So treten jugendschutz.net oder auch die Landesmedienanstalten bei der Annahme von Verstößen vorab an die Anbieter heran und fordern, entsprechende Inhalte freiwillig herauszunehmen. Auf diese Weise können viele Internet-Fälle ohne aufwändiges Verfahren geklärt werden. Erst bei Nichtabhilfe oder in besonders schweren Fällen schreitet die KJM ein. Indizierungen fallen in das Aufgabengebiet der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Die KJM ist in dem Zusammenhang einerseits für die Abgabe von Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Bereich der Telemedien zuständig und kann andererseits selbst Indizierungsanträge stellen.

Rundfunk

Alle von der KJM festgestellten Rundfunkverstöße bewegten sich im Bereich der Entwicklungsbeeinträchtigung (§ 5 JMStV). Solche Angebote dürfen verbreitet werden, solange die Anbieter dafür sorgen, dass sie Kinder und Jugendliche der entsprechenden Altersstufe üblicherweise nicht wahrnehmen.

Eine Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12-Jährige (Sendezeitgrenze 20 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgendem Fall fest:

In einer Folge der Serie „Deine Chance! 3 Bewerber – ein Job (Hot 5)“, die im Tagesprogramm von Pro Sieben lief, wurden junge Frauen in eine stereotype Geschlechterrolle gedrängt: Sie ließen sich von drei jungen Männern „bewerten“ und wurden dabei auf ihre weiblichen Körpermerkmale und deren Wirkung auf Männer reduziert. Da besonders Kinder unter 12 Jahren noch nicht zu einer kritischen Reflexion und Einordnung solcher Geschlechterrollen fähig sind, bewertete die KJM die Folge als Verstoß gegen die Jugendschutz-Bestimmungen.

In zwei Fällen lag eine Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 16-Jährige vor (Sendezeitgrenze 22 bis 6 Uhr):

Der Prüffall „Kenny vs. Spenny“ wurde im Abendprogramm des Senders NICK ausgestrahlt. Aufgrund des durchgängig derb-zotigen Sprachgebrauchs und dem direkten – allenfalls vermeintlich komischen – dramaturgischen Bezug der Comedy zum Genre der Pornografie liegt ein Verstoß gegen den JMStV vor. Die vorgeführten gezielten Tabubrüche in Bezug auf Sexualität können für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren problematisch sein, so das Urteil der KJM.

In dem Musikclip „Duality“ der Heavy Metal Band „Slipknot“, der von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Freigabe ab 16 Jahren erhalten hat, präsentieren sich die Musiker als maskierte „Horrorgestalten”. Bei dem Sender RCK-TV lief er im Tagesprogramm, was die KJM als Verstoß gegen die Jugendschutz-Vorschriften wertete.

In zwei Fällen verzeichnete die KJM Verstöße aufgrund einer Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 18-Jährige (Sendezeitgrenze 23 bis 6 Uhr):

Ebenfalls RCK-TV zeigte im Tagesprogramm den Videoclip „Marilyn Manson – (S)AINT“, der von der FSK ab 18 Jahren freigegeben ist. Er beinhaltet gewalthaltige Sexualdarstellungen und hätte nicht vor 23 Uhr laufen dürfen.

Der Beitrag „Skandal um Porno-Video“ lief im Rahmen der Sendung „Punkt 12“ (RTL, Tagesprogramm) und thematisierte das neue Video der Rockband „Rammstein“ (Titel: „Pussy“). Dieses Video – in dem die Bandmitglieder scheinbar selbst die Darsteller sind – darf aufgrund seines pornografischen Inhalts nur im Internet innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe gezeigt werden. Die RTL-Sendung jedoch zeigte in dem Beitrag große Teile des Videos mit potenziell problematischen, sexuell aufdringlichen Bildern, ohne sie in einen aufklärerischen oder kritischen Kontext zu stellen. Die KJM-Mitglieder konnten daher eine beeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausschließen – zumal in ihren Augen die Gefahr groß ist, dass die skandalisierende und sensationsheischende Aufmachung des Beitrags die Neugier von Kindern und Jugendlichen weckt, den ganzen pornografischen Clip im Netz zu suchen.

Telemedien

Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel ungleich höher als die von Fernseh-Sendungen. Weil Angebote im Netz außerdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist über einen längeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM über die Verstöße in Telemedien nur anonymisiert:

Drei Angebote zeigten Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und/oder leugneten den Holocaust. Das ist nach dem JMStV unzulässig.

Fünf Verstöße bezogen sich auf Angebote, die einfache Pornografie beinhalten. In Telemedien darf einfache Pornografie nur ausnahmsweise innerhalb geschlossener Benutzergruppen zugänglich gemacht werden. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen den JMStV vor.

Sechs Angebote stellten aufgrund entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV dar: Die Mehrzahl dieser Angebote zeigte zum Zeitpunkt der Beobachtung erotische Bilder sowie explizite Schilderungen sexueller Vorgänge unterhalb der Pornografieschwelle und/oder propagierte problematische Geschlechterrollenbilder. Ein Angebot enthielt darüber hinaus jugendschutzrelevante Verlinkungen auf pornografische Inhalte. Die Inhalte in diesem Bereich waren frei zugänglich.

In 16 Fällen konnte das Verfahren eingestellt werden, da die jugendschutzrelevanten Inhalte nach der Intervention durch die KJM entfernt worden und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Einstellung (kein absolut unzulässiges Angebot, kein Wiederholungstäter) gegeben waren.

Die KJM beschloss – je nach Art und Schwere der Verstöße – Beanstandungen, Untersagungen oder Bußgelder. Die entsprechenden Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten durch. Strafrechtlich relevante Inhalte werden an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben.

In mehr als 80 Fällen beantragte die KJM im zweiten Quartal 2010 die Indizierung eines Telemedienangebots bei der BPjM. Die Anträge bezogen sich zum Großteil auf pornografische Internetangebote zumeist ausländischer Anbieter. In weiteren etwa 60 Fällen gab die KJM eine Stellungnahme zu Indizierungsanträgen anderer antragsberechtigter Stellen bei der BPjM ab, die von der BPjM bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind.

Damit befasste sich die KJM seit ihrer Gründung im April 2003 mit rund 3.750 Fällen – 730 im Rundfunk und 3020 in Telemedien. 
 

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat sich am 2. April 2003 konstituiert. Sie nimmt gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die Aufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) wahr. Mitglieder sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den Ländern und zwei vom Bund benannte Sachverständige.

Mitglieder der KJM:

Vorsitz: Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring; stv. Vorsitz: Manfred Helmes

Prof. Dr. Ben Bachmair, Jochen Fasco, Thomas Fuchs, Folker Hönge, Cornelia Holsten, Thomas Krüger, Prof. Kurt-Ulrich Mayer, Elke Monssen-Engberding, Sigmar Roll, Frauke Wiegmann

 

Stellvertretende Mitglieder: 

Reinhold Albert, Dr. Gerd Bauer, Dr. Hans Hege, Martin Heine, Michael Hange, Dr. Uwe Hornauer, Sebastian Gutknecht, Bettina Keil, Petra Meier, Petra Müller, Prof. Dr. Horst Niesyto, Prof. Wolfgang Thaenert

 

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Leiterin der KJM-Stabsstelle, Verena Weigand, Tel. 089/63808-262 oder E-Mail stabsstelle@kjm-online.de.

 

 

Flimmo

Jugendschutznet

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