Privater Rundfunk
Die privaten Fernseh- und Radioprogramme unterliegen der Zulassung und Kontrolle der Landesmedienanstalten. In Deutschland gibt es insgesamt 14 Landesmedienanstalten.
Grundsätzlich ist für ein Fernseh- bzw. Hörfunkprogramm diejenige Landesmedienanstalt zuständig, welche das Programm zugelassen, also die Lizenz gegeben hat.
Ein möglicher Verstoß gegen Programmregeln wird durch ein Beschlussgremium (Medienrat, Medienkommission, Versammlung etc.) aus gesellschaftlich relevanten Gruppen festgestellt und entsprechende Sanktionen beschlossen. Die Durchführung dieser Sanktionen erfolgt dann durch die Geschäftsführung (Direktor, Präsident) der jeweiligen Landesmedienanstalt.
Handelt es sich jedoch um ein Programm, das bundesweit ausgestrahlt wird, so arbeiten die 14 Landesmedienanstalten in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) zusammen.
Programmgrundsätze, Werberegelungen, Regelungen zu Teleshopping, Sponsoring oder Gewinnspielen |
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Jugendschutzbestimmungen und Schutz der Menschenwürde |
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Kontrolle der Meinungsmacht |
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Mögliche Verstöße gegen allgemeine Programmgrundsätze, Werberegelungen sowie Regelungen zu Teleshopping, Sponsoring oder Gewinnspielen werden in der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beraten. |
Für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde hat der Gesetzgeber ein System der kontrollierten Selbstkontrolle vorgesehen.
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Nachteile für die
Programmqualität einzelner Programme können auch entstehen, wenn ein Rundfunkunternehmen durch die Anzahl der ihm zurechenbaren Programme oder durch Beteiligung anderer medienrelevanter Unternehmen (z.B. Zeitungen) vorherrschende Meinungsmacht erlangt. |
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