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Unzulässige Angebote

Absolut unzulässig im Rundfunk und im Internet sind insbesondere:

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
  • Verherrlichung oder Verharmlosung grausamer, unmenschlicher Gewalt
  • Kriegsverherrlichung
  • Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.

 

weitere Informationen: § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Flimmo

Jugendschutznet

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