Unzulässige Angebote
Absolut unzulässig im Rundfunk und im Internet sind insbesondere:
- Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Aufstachelung zum Rassenhass
- Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
- Verherrlichung oder Verharmlosung grausamer, unmenschlicher Gewalt
- Kriegsverherrlichung
- Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
- Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
- Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.
weitere Informationen: § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

