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Verbot der Irreführung

Werbung darf nicht irreführen. Jede Werbung muss klar und wahr sein. Allgemein unzulässig sind danach unwahre Aussagen bzw. bildliche Darstellungen, wahre Aussagen bzw. bildliche Darstellungen, sofern sie von den Angesprochenen falsch verstanden werden sowie unvollständige Angaben, wenn es sich um Angaben handelt, die für den Kaufentschluss erforderlich sind (z.B. das Verschweigen, wenn es sich um ein Auslaufmodell oder eine Ware "2.Wahl" handelt). Maßgebend ist dabei jeweils der Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt.

weitere Informationen: §7 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag sowie Ziffer 3 Werberichtlinien

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