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Kinder- und Jugendschutz

 

Auch die Werbung muss sich an Kinder– und Jugendschutzbestimmungen halten. 

Werbung darf Kindern weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen:

Werbung darf nicht so gestaltet sein, dass sie die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Kinder und Jugendlichen für ihre Zwecke ausnutzt.

Sie darf Kinder und Jugendliche nicht auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Produkte zu drängen.

Sie darf auch nicht das besondere Vertrauen der Kinder und Jugendlichen zu Eltern, Lehrern und Vertrauenspersonen ausnutzen. Werbung und Sponsoring von Alkoholherstellern darf sich nicht speziell an Kinder und Jugendliche richten.

weitere Informationen: § 6 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

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Jugendschutznet

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