weitere Informationen:
Nach § 45 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag darf der Anteil der Sendezeit für Werbung insgesamt, also Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung (außer Teleshopping-Fenster) nicht mehr als 20 % der täglichen Sendezeit betragen. Werbespots für sich allein genommen dürfen nicht mehr als 15 % der täglichen Sendezeit einnehmen.

